Hinweis: Nach mehreren Abstimmungsgesprächen auch unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie der Regierung von Unterfranken wird beabsichtigt, einen Wasser- und Bodenverband durch einstimmigen Beschluss der Beteiligten (d.h. nur mit Ja-Stimmen) zu gründen. Die Personen, die nicht Mitglied im Verband werden wollen, werden nicht zwangsweise zur Mitgliedschaft herangezogen. Es ist auch nicht erforderlich, dass diese Personen dem Landratsamt vorab mitteilen, dass sie keine Mitgliedschaft im Verband wünschen.
Die Personen, die Mitglied im Verband werden wollen, werden vor der Gründungsveranstaltung durch Herrn Simon Trost ermittelt, das entsprechende Mitgliederverzeichnis wird dem Landratsamt vorgelegt und das Errichtungsvorhaben öffentlich bekanntgemacht. Anschließend erfolgt am Verhandlungstermin die Gründung des Verbands.
1. Welche Arten von Mitgliedschaft sind möglich?
s. auch § 5 der Verbandssatzung:
- Dingliche Mitglieder: Eigentümer, Nießbraucher und Pächter von Grundstücken und Anlagen, die beim Verband Grundstücke zur Beregnung angemeldet haben sowie deren Rechtsnachfolger
à Diejenigen Personen, die bei der Verbandsgründung mit „Ja“ stimmen
- Duldende Mitglieder: Eigentümer von Grundstücken, die Maßnahmen des Verbands voraussichtlich zu dulden haben, ohne dabei dingliches Mitglied zu sein (Leitungsverlegung, Zuwegungsgrundstücke etc.)
à keine Kosten, § 28 Abs. 5 WVG
- Ruhende Mitglieder: Mitglieder, die kein Wasser (mehr) entnehmen wollen
à wirtschaftliche Entlastung im Rahmen der laufenden Beiträge möglich
2. Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich dem Verband beitrete?
- Planungskostenbeitrag
- Baukostenbeitrag zur Finanzierung des Aufbaus der Bewässerungsinfrastruktur
à hiermit erkauft sich das jeweilige Mitglied ein Bewässerungsrecht
- Laufende Beiträge (fallen nur bei denjenigen an, die Wasser entnehmen, nicht bei ruhenden Mitgliedern s.o. unter Ziff. 1):
- Mitgliedsbeiträge
- Betriebskostenumlage
- Darlehensumlage
3. Ist ein späterer Austritt aus dem Wasser- und Bodenverband möglich?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Aufhebung der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Vorteil aus der Verbandsaufgabe entfallen ist (§ 24 Wasserverbandsgesetz (WVG)). Der Vorteil besteht grundsätzlich so lange fort, so lange die Möglichkeit gegeben ist, die Bewässerungsinfrastruktur des Verbands zu nutzen.
Ein späterer Austritt ist daher nur bedingt möglich.
Allerdings ist eine wirtschaftliche Entlastung derjenigen Mitglieder möglich, die (ggf. zeitweise) kein Wasser mehr entnehmen wollen (sog. ruhende Mitglieder). So kann bei einem Vorteilswegfall (freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme der angebotenen Nutzungsmöglichkeiten) zwar die Beitragspflicht eines Mitglieds dem Grunde nach fortbestehen, die Beitragshöhe jedoch Null sein, weil der Beitragsmaßstab auf einen Vorteilsmaßstab abstellt (§ 30 Abs. 1 Alt. 1 WVG).
In der vom Verband zu erstellenden Beitragsordnung nach § 28 WVG kann die Beitragsfreiheit solcher ruhenden Mitglieder entsprechend geregelt werden.
4. Kann ich auch nach Gründung zum Verband hinzutreten?
Ja.
Gem. § 23 Abs. 1 WVG hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Mitglieder im Verbandsgebiet einen Vorteil durch Bewässerung zu erwarten haben, so dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit Sie Flächen im Verbandsgebiet besitzen.
Möchten Sie dem bestehen Verband beitreten, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen und die den Anspruch begründenden Tatsachen vortragen. Der Antrag muss beim bestehenden Verband gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Beitrags- und Gebührenordnung wird der Verband so ausgestalten, dass Personen, die nach der Planungsphase Mitglied des Verbands werden wollen, sich „einkaufen“ müssen.
5. Wird es Enteignungen geben?
Nein, nur als ultima ratio.
Das WVG enthält in § 40 WVG zwar eine Enteignungsermächtigung zur Erfüllung der Verbandsaufgaben. Hierbei handelt es sich allerdings um das ultima ratio, das in Betracht kommt, wenn die Grundstücksbenutzung nach § 33 WVG (Benutzungs- und Betretungsrecht des Verbands der Grundstücke der dinglichen Mitglieder) nicht ausreichend ist und/oder zwingend für Verbandseinrichtungen benötigter Grund durch den Verband nicht erworben werden kann. Die Enteignung liegt im Ermessen des Verbands.
6. Entfallen meine bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. muss ich diese zurückgeben?
Nein, bestehende Erlaubnisse werden nicht entzogen.
Allerdings: Bei Neuanträgen auf Wasserentnahmen, die innerhalb des Verbandsgebiets nach Ablauf der befristeten Genehmigungen gestellt werden, wird geprüft, ob eine alternative Versorgung über eine Bewässerungsinfrastruktur möglich ist. Da diese im Regelfall die nachhaltigere, umweltverträglichere Lösung darstellt, ist davon auszugehen, dass solche Neuanträge aufgrund der vorhandenen Alternative nicht mehr genehmigt werden können.